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   BFH, 28.09.1984 - VI R 6/83   

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https://dejure.org/1984,1818
BFH, 28.09.1984 - VI R 6/83 (https://dejure.org/1984,1818)
BFH, Entscheidung vom 28.09.1984 - VI R 6/83 (https://dejure.org/1984,1818)
BFH, Entscheidung vom 28. September 1984 - VI R 6/83 (https://dejure.org/1984,1818)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Lohnsteuer - Jahresausgleichsbescheid - Bestandskraft - Einkommensteuerveranlagung - Kalenderjahr - Veranlagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 142, 136
  • NJW 1985, 936 (Ls.)
  • BB 1984, 2176
  • BStBl II 1985, 59
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.12.1983 - VIII R 196/82

    Lohnsteuer-Jahresausgleich - Einkommensteuer-Veranlagung

    Auszug aus BFH, 28.09.1984 - VI R 6/83
    1. Eine Entscheidung des Senats im vorstehenden Sinn würde dem Urteil des VIII. Senats vom 6. Dezember 1983 VIII R 196/82 (BFHE 140, 433 , BStBl II 1984, 416 ) entgegenstehen.

    In der letztbezeichneten Entscheidung hat der vorlegende Senat (mehrheitlich) dieselbe Auffassung wie der VIII. Senat im Urteil in BFHE 140, 433 , BStBl II 1984, 416 vertreten.

    Der vorlegende Senat hat beim VIII. Senat angefragt, ob jener an seiner Auffassung im Urteil in BFHE 140, 433 , BStBl II 1984, 416 festhält.

    Der vorlegende Senat hat auch beim IX. Senat angefragt, ob dieser die Auffassung des VIII. Senats im Urteil in BFHE 140, 433 , BStBl II 1984, 416 teilt.

    Aufgrund der derzeitigen Geschäftsverteilung hätte der IX. Senat das Verfahren VIII R 196/82 , wenn es noch anhängig wäre, zu entscheiden.

    Sollte der Große Senat entgegen der Auffassung des vorlegenden Senats im Vorlagefall der Ansicht sein, es sei eine entscheidungserhebliche Divergenz (wegen des Urteils in BFHE 140, 433 , BStBl II 1984, 416 ) zum VIII. Senat gegeben, wird die Vorlagefrage dem Großen Senat hilfsweise gemäß § 11 Abs. 3 FGO (Abweichung) zur Entscheidung vorgelegt.

  • BFH, 10.09.1982 - VI R 110/79

    Lohnsteuer-Jahresausgleich - Steuervergünstigung - Antragsfrist

    Auszug aus BFH, 28.09.1984 - VI R 6/83
    Im letzten Absatz seines Urteils vom 10. September 1982 VI R 110/79 (BFHE 136, 419 , BStBl II 1983, 58 ) ließ es der erkennende Senat dahingestellt, ob ein bestandskräftig durchgeführter Lohnsteuer-Jahresausgleich einer Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen für dasselbe Kalenderjahr entgegensteht.

    Der Lohnsteuer-Jahresausgleich des FA (§ 42 EStG ) ist hingegen, worauf später noch näher einzugehen ist, anders als der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b EStG ), ein Steuerermittlungsverfahren, das "die Besteuerung" eines Steuerpflichtigen, der lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat und dessen Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt, "für einen bestimmten Zeitabschnitt abschließend" festlegen soll (vgl. BFHE 136, 419 , BStBl II 1983, 58 ).

    Wird er nicht angefochten, so erwächst er in Bestandskraft (BFHE 136, 419 , BStBl II 1983, 58 ); er ist deshalb grundsätzlich nicht mehr änderbar.

    Daß Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheide in Bestandskraft -zum Nachteil der Steuerpflichtigen- erwachsen können, steht außer Zweifel (vgl. BFHE 136, 419 , BStBl II 1983, 58 ).

  • BFH, 23.10.1981 - VI R 24/79

    Ehegatte - Abholfahrt - Leerfahrt - Werbungskosten - Änderung eines Bescheides -

    Auszug aus BFH, 28.09.1984 - VI R 6/83
    Der Lohnsteuer-Jahresausgleich ist auf die Festsetzung der zu erstattenden Lohnsteuer gerichtet und nicht auf die Festsetzung der Jahreslohnsteuer; die geschuldete Jahreslohnsteuer wird im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nur zur Vorbereitung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ermittelt (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1981 VI R 24/79 , BFHE 134, 418 , BStBl II 1982, 215 ).

    Geschieht dies nicht, ist -was der vorlegende Senat im letzten Absatz des Urteils in BFHE 134, 418 , BStBl II 1982, 215 noch dahingestellt sein ließ- im Lohnsteuer- Jahresausgleichsbescheid zugleich eine Freistellung von der Steuer nach § 155 AO 1977 zu sehen (ebenso Heinke, DStZ 1980, 308; vgl. auch die Darstellung bei Hein, DStZ 1982, 426, der diese Auffassung allerdings nicht teilt).

  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 28.09.1984 - VI R 6/83
    Denn danach ist bei der Regelung des heutigen § 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 vor allem an die Fälle des Lohnsteuer-Jahresausgleichs gedacht worden (vgl. BTDrucks VI/1982 S. 145, linke Spalte, vorletzter und letzter Absatz).
  • BFH, 29.05.1979 - VI R 21/77

    Lohnsteuerermäßigungsverfahren - Erhöhung des Freibetrags -

    Auszug aus BFH, 28.09.1984 - VI R 6/83
    Es ist zwar anerkannt, daß Entscheidungen im Lohnsteuerermäßigungsverfahren (Eintragungsverfahren) für den Lohnsteuer- Jahresausgleich oder für die Einkommensteuerveranlagung rechtlich nicht binden (vgl. BFH-Urteil vom 29. Mai 1979 VI R 21/77 , BFHE 128, 148 , BStBl II 1979, 650 ).
  • BFH, 24.09.1982 - VI R 64/79

    Nachforderung der Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nach rückwirkender Änderung eines

    Auszug aus BFH, 28.09.1984 - VI R 6/83
    Wie sich aus dem Urteil des Senats vom 24. September 1982 VI R 64/79 (BFHE 136, 484 , BStBl II 1983, 60 ) ergibt, kann mit einem Lohnsteuer- Jahresausgleichsbescheid, in dem der zu erstattende Betrag auf 0 DM festgesetzt wird, ein Nachforderungsbescheid verbunden werden.
  • BFH, 14.04.1983 - VI R 239/80
    Auszug aus BFH, 28.09.1984 - VI R 6/83
    Sie würde im übrigen auch der nicht zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung des vorlegenden Senats vom 14. April 1983 VI R 239/80 widersprechen.
  • FG Schleswig-Holstein, 20.07.1979 - II 64/79
    Auszug aus BFH, 28.09.1984 - VI R 6/83
    Das Schleswig-Holsteinische FG sieht dementsprechend in dem Lohnsteuer-Jahresausgleich ebenfalls zugleich die Verfügung, daß keine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen ist (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1979 II 64/79 , EFG 1980, 23).
  • BFH, 21.10.1985 - GrS 3/84

    Erteilung eines Steuerbescheides hinsichtlich jeden Antrags auf

    Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluß vom 28. September 1984 VI R 6/83 (Rechtssatz veröffentlicht in BFHE 142, 136, BStBl II 1985, 59) dem Großen Senat gemäß § 11 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.
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